Offroad – Was geht? „Schweiz🇨🇭 Edition“

Die Schweiz ist mit Sicherheit das (Zwischen)Ziel vieler motorradreisender Personen. Einige davon wären sicher nicht abgeneigt den ein oder anderen geschotterten Weg, vor allem in den Alpen, zu befahren. Schauen wir uns an was die Gesetzeslage hergibt…

Artikel 43 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) definiert „Regeln für besondere Strassenverhältnisse
https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19580266/index.html#a43

Zitat

Wege, die sich für den Verkehr mit Motorfahrzeugen oder Fahrrädern nicht eignen oder offensichtlich nicht dafür bestimmt sind, wie Fuss- und Wanderwege, dürfen mit solchen Fahrzeugen nicht befahren werden.

Mehr als die schwammige Formulierung „nicht eignen“ habe ich leider nicht gefunden.

Das Waldgesetz (WaG) klärt in Artikel. 15 den „Motorfahrzeugverkehr
https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19910255/index.html#a15

Zitat

Wald und Waldstrassen dürfen nur zu forstlichen Zwecken mit Motorfahrzeugen befahren werden. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen für militärische und andere öffentliche Aufgaben.

Die Kantone können zulassen, dass Waldstrassen zu weiteren Zwecken befahren werden dürfen, wenn nicht die Walderhaltung oder andere öffentliche Interessen dagegen sprechen.

Die Kantone sorgen für die entsprechende Signalisation und für die nötigen Kontrollen. Wo Signalisation und Kontrollen nicht genügen, können Barrieren angebracht werden.

Bezüglich Kraftfahrzeuge in offenem Gelände gibt es keine gesetzliche Regelung

Schilder, die das Befahren von Straßen untersagen oder einschränken (z.B. nur an bestimmten Tagen oder nur in eine Richtung) sind natürlich immer zu beachten.

Es gibt diverse Anbieter die mit Ausnahmegenehmigung Touren anbieten die alleine, als Privatperson, nicht zu befahren sind. Zudem gibt es auf Kantonebene unterschiedliche Regelungen die bestehende Gesetze ersetzen können. Aufgrund vieler Alpenschutzvereine und -initiativen ist anzunehmen, dass die im Zweifel eher strenger ausfallen.

Zu möglichen Strafen habe ich keine offizielle Quelle gefunden… In der Schweiz wird zwischen drei Arten von Straftaten unterschieden:

Übertretungen
Vergehen
Verbrechen

Bei einer Übertretung gibt es eine Busse, bei einem Vergehen eine Geld- oder Freiheitsstrafe bis drei Jahre und bei einem Verbrechen in diesem Bereich droht eine maximale Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren.

Um ein Verbrechen wird es sich wahrscheinlich nicht halten, die Einstufung als Vergehen kann ich mir aber schon vorstellen.

Zusammenfassend (meine Interpretation):

  • Wege, die sich für den Verkehr mit Motorfahrzeugen nicht eignen (Hier sollte man wahrscheinlich eher von einem Renault Twingo ausgehen statt von einer Leichtenduro) dürfen nicht befahren werden.
  • Fuss- und Wanderwege dürfen nicht befahren werden.
  • Wald und Waldstrassen dürfen nur zu forstlichen Zwecken mit Motorfahrzeugen befahren werden.
    • Sofern ein Kanton keine gesonderte Regelung erlassen hat
      • Die Kantone sorgen für die entsprechende Signalisation und für die nötigen Kontrollen.
  • Verbotsschilder sind immer zu beachten.
  • Zu erwartbare Strafen sind nicht klar, Im Härtefall möglicherweise bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe

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